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   OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99   

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https://dejure.org/1999,5835
OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99 (https://dejure.org/1999,5835)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99 (https://dejure.org/1999,5835)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 (https://dejure.org/1999,5835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung, ausreichende Begründung des Beschlusses, Widerspruch gegen Verwertung von Beweismitteln, Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, Augenscheinseinnahme, minder schwerer Fall bei sexuellem Missbrauch von Kindern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsbeschluss; Ausreichende Begründung; Absoluter Revisionsgrund; Sachliche Voraussetzungen; Verfahrensrüge; Augenscheinseinnahme; Verwertung von Beweismitteln

  • Judicialis

    StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5, § 349 Abs. 2
    Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung; Begründung des Gerichtsbeschlusses; Ausführung von Verfahrensrügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 36 Js 374/98
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.1986 - 5 StR 381/86

    Anforderungen an eine richterliche Vernehmung eines Beschuldigten und an den

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99
    In Rechtsprechung und Literatur ist es nämlich anerkannt, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben ist, wenn bei einem nicht oder nicht ausreichend begründeten Gerichtsbeschluß, der eine Maßnahme nach § 247 StPO anordnet, mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Tatgericht nicht verkannt worden sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH NStZ 1987, 85 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 247 StPO Rn. 19; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., 1999, § 247 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 2 Ss 39/04

    Hauptverhandlung; Entfernung des Angeklagten; Begründung des Beschlusses;

    Zusätzlich weist er auf seine Entscheidung vom 9. November 1999 in 2 Ss 1086/99 (StraFo 200, 57) hin.
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